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Pflegestärkungsgesetz 2

Vorlesen

Beginn 01.01.2017

Eine Informationssammlung in Stichpunkten auf einem Blick

Der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die auf Dauer (mind. 6 Monate) körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Pflegegrade und Leistungen ab dem 01.01.2017

Von Nach
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 5
Pflegestufe 3 / Härtefall Pflegegrad 5
Pflegegrad Sachleistungsbetrag Pflegegeld Entlastungsbeitrag
1 - - 125 €
2 689 € 316 € 125 €
3 1.298 € 545 € 125 €
4 1.612 € 728 € 125 €
5 1.995 € 901 € 125 €

Personen mit einer bestehenden Pflegestufe werden automatisch - ohne einer erneuten Begutachtung (es muss auch kein Antrag gestellt werden) - in das neue System übergeleitet. Der Bestandsschutz bezüglich der Einstufung gilt lebenslang. Eine Schlechterstellung durch Neubegutachtung übergeleiteter Pflegebedürftiger wird ausgeschlossen.
Eine Ausnahme: wenn keine Pflegebedürftigkeit nach der neuen Definition mehr vorliegt und dies bei einer erneuten Begutachtung festgestellt wird, werden auch keine Leistungen mehr gezahlt.

Kein Pflegebedürftiger wird sich schlechter stehen - eher besser als bisher. Wiederbegutachtungen erfolgen erst wieder nach dem 01.01.2019.
Von den Versicherten können aber weiterhin Änderungsanträge bei einer Veränderung der Situation, etwa bei einem Anstieg der Pflegebedürftigkeit, gestellt werden.
Dem Antragsteller ist spätestens 25 Tage nach Antragstellung das Ergebnis schriftlich mitzuteilen, für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 wird dies jedoch außer Kraft gesetzt.

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

  1. Mobilität (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten ( z.B. örtliche und zeitliche Orientierung)
  3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  4. Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung - hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)

Das Gesetz sieht an dieser Stelle eine umfangreiche Bewertungssystematik vor. So fließen die Module mit folgender Gewichtung in das Ergebnis ein:

  1. Mobilität (10 %)
  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15%)
  4. Selbstversorgung (40 %)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)

Der Schweregrad wird in den Modulen 1, 2, 4 und 6 nach den Kategorien "selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig und unselbstständig" erfasst. Im Modul 3 werden die Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen nach der Häufigkeit des Auftretens nach den vier Kategorien "nie, maximal einmal wöchentlich, mehrmals wöchentlich und täglich" kategorisiert. In Modul 5 wird der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen nach dem Vorkommen, der Häufigkeit des Auftretens oder der Selbstständigkeit bei der Durchführung kategorisiert.
Für das Erreichen eines Pflegegrades werden auf einer Skala 0 bis 100 Punkte vergeben.
Für Erwachsene wird von 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte der Pflegegrad 1 zugesprochen, von 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte Pflegegrad 2 usw. Für Kinder gelten abweichende Regelungen.

Sonderfall:
Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen (besondere Bedarfslagen), können dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte nicht für den Pflegegrad 5 reichen.

Leistungen für den neu geschaffenen Pflegegrad 1 (gem. § 28a)

Dem Pflegegrad 1 dürfte ein Großteil der Antragsteller zugeordnet werden, der bislang von der Pflegekasse eine vollständige Ablehnung erhalten hat. Zurzeit geht man hier von ca. 500.000 neuen Pflegebedürftigen aus, die bislang keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Bei dem Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen vorgesehen:

  1. Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
  2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
  3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a (214,- €),
  4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 (40,- €),
  5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (bis zu 4.000 € je Maßnahme),
  6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
  7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.


Zudem gewährt die Pflegeversicherung den Entlastungsbetrag gemäß § 45b in Höhe von (dann neu:) 125 Euro monatlich. Dieser kann nur beim Pflegegrad 1 auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.
Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen sind beim Pflegegrad 1 nicht vorgesehen, auch keine Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeleistungen.
Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro geleistet.

Weitere Punkte in chronologischer Reihenfolge:

§§ 7 bis 7c: Auskunft durch die Pflegekassen und Pflegeberatung
Die Pflegekassen informieren die Versicherten bei Antragseingang unverzüglich über ihren Anspruch auf Pflegeberatung, den nächsten Pflegestützpunkt und über die Leistungs- und Preisvergleichsliste.

§§ 37, 38: Pflegegeld
Während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.

§ 37 Abs. 3 Beratungsbesuche:
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 haben Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungseinsatz und Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 auf einen vierteljährlichen Beratungseinsatz.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können die Beratung einmal halbjährlich in Anspruch nehmen. Auch Pflegesachleistungsbezieher können ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

§ 39 Verhinderungspflege
Verhinderungspflege kann ab 2017 nur in Anspruch genommen werden, wenn Pflegebedürftige mindestens des Pflegegrads 2 gepflegt werden, die Pflegeperson bei der Pflegekasse bekannt ist und die Pflege bereits 6 Monate andauert.
Der Betrag von 1612 Euro jährlich kann um bis zu 806 Euro aus Mitteln der Kurzzeitpflege - die entsprechend noch nicht in Anspruch genommen wurden - erhöht werden.

§ 42 Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege kann ab 2017 nur in Anspruch genommen werden, wenn Pflegebedürftige mindestens des Pflegegrads 2 gepflegt werden. Der Betrag von 1612 Euro kann um bis zu weiteren 1612 Euro aus Mitteln der Verhinderungspflege - die entsprechend noch nicht in Anspruch genommen wurden - erhöht werden.

§ 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Anspruchsvoraussetzung für Leistungen der sozialen Sicherung (auch Arbeitslosenversicherung) der Pflegeperson soll anstatt der bisherigen Mindestpflegezeit von 14 Stunden nun eine Mindestpflegezeit von zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche sein. Dies gilt für alle Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 pflegen und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.

§ 45: Pflegekurse
Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse - auf Wunsch in der Häuslichkeit - durchzuführen. Damit haben die Versicherten einen Anspruch auf diese Schulungskurse.

§ 45b Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Diesen können sie für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei der Gestaltung ihres Alltags einsetzen.
Der Betrag dient, wie auch bisher schon, der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

  • Leistungen der Tages- und Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

§§ 113 Maßstäbe und Grundsätze, Qualitätsausschuss
Die Maßstäbe und Grundsätze sollen um Anforderungen für eine praxistaugliche Dokumentation angepasst werden. Bis zum 30.06.2017 soll für die stationäre Pflege auch das Indikatoren gestützte Verfahren zur Messung der Ergebnisqualität (Wingenfeld-Modell) umgesetzt werden, für den ambulanten Bereich bis zum 30.06.2018.

§§ 114 bis 114a Qualitätsprüfungen
Im Rahmen der Qualitätsprüfung prüft der MDK nun auch die Abrechnung der erbrachten Leistungen.
Die Einwilligung zur Inaugenscheinnahme kann in Ausnahmefällen auch nur mündlich erfolgen.

Und zu guter Letzt die Kosten:

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

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