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Ambulante Pflege

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Transparenzbericht 2022
Transparenzbericht 2022

Ergebnis der Qualitätsprüfung 2023: Note 1,8

Mit Stolz können wir berichten, dass der Pflegedienst der Lebenshilfe e.V. für seine pflegerische Arbeit mit „gut“ (1,8) bewertet wurde.

Bitte wählen Sie einen der folgenden Punkte für die entsprechenden Informationen:

Der Pflegedienst

Der Pflegedienst der Lebenshilfe Mülheim hat sich darauf spezialisiert, Menschen mit einer Behinderung pflegerisch so zu unterstützen, dass diese Menschen in ihrem gewohnten Lebensumfeld so selbstständig wie möglich und mit soviel Unterstützung wie nötig leben können.

Mit unserem Pflegedienst decken wir den Bedarf an grundpflegerischen Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung incl. Hauswirtschaft, Verhinderungspflege und niederschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen ab.

Außerdem führen wir die bei Bezug von Pflegegeld - von der Pflegeversicherung - die vorgeschriebenen Beratungseinsätze gemäß § 37 SGB XI durch.

Darüber hinaus bieten wir den pflegenden Angehörigen weitere Beratung, Unterstützung und Anleitung an.

Das grundsätzliche Ziel unserer Pflege ist die Erhaltung, Förderung und Wiedererlangung größtmöglicher Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Lebensqualität.

Die Menschen mit Behinderung und ihr Wohlbefinden stehen dabei für uns im Mittelpunkt unseres Handelns. Wir achten die Würde des Menschen unabhängig von seiner Weltanschauung, Nationalität, Erkrankung/ Behinderung und sozialer Herkunft.

Die Hilfen berücksichtigen individuelle Möglichkeiten und werden als Beziehungsprozess gestaltet.
Unter Berücksichtigung der personellen Voraussetzungen werden unsere Kunden überwiegend von Bezugspersonen gepflegt und betreut.

Zur Erhaltung der geschaffenen Vertrauensbasis dient ein dem Kunden namentlich bekanntes Vertretungssystem. Um dies möglichst kontinuierlich sicher zu stellen, erfolgen pflegerische Maßnahmen vorwiegend durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die den Pflegekunden z.B. auch im Rahmen unserer Komplementärleistung des ambulant betreuten Wohnens aufsuchen.

Leistungen

Grundpflege (Hilfe bzw. Übernahme) z. B.

  • Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Mundpflege, Rasieren etc.)
  • Nahrungsvorbereitung und Nahrungsaufnahme
  • Ausscheidungen (Blasen- Darmentleerung)
  • Mobilität

Hauswirtschaft (Hilfe bzw. Übernahme) z. B.

  • Einkaufen
  • Zubereitung einer warmen Mahlzeit
  • Reinigen der Wohnung, Waschen der Wäsche

Pflegeberatungsbesuche gemäß § 37,3 SGB XI

Verhinderungspflege - auch stundenweise - bei Urlaub oder Erkrankung der Hauptpflegeperson.

Betreuungs– und Entlastungsleistungen (z.B. gemäß § 45 b SGB XI)

Die Finanzierung dieser Leistungsangebote ist für Anspruchsberechtigte über die Pflegeversicherung möglich. Selbstverständlich können Sie auch als Selbstzahler alle Leistungen in Anspruch nehmen.

Eine weitere Finanzierungsmöglichkeit ist die "Hilfe zur Pflege", der Kostenträger ist hier das örtliche Sozialamt.

Allgemeine Informationen zur Pflegeversicherung

Hier finden Sie interessante Informationen/Links:

„Pflegeleistungshelfer“ des Bundesgesundheitsministeriums

Sie können dort in wenigen Schritten sehen, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können und was ggf. zu tun ist.

Informationen zu Pflege-Auszeiten für Beschäftigte

Seit 2008 gibt es zu dem Stichwort „Pflegezeit“ Entlastungsangebote für Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen:

1. Freistellung: 10 Tage für den Notfall
Ein Mitglied der Familie wird plötzlich zu einem Pflegefall, in dieser Situation können sich Betroffene einmalig- unbezahlt, aber sozialversichert- für maximal 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen.
Dieses Recht hat jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Größe des Betriebes in dem er arbeitet.
Der Ar­beit­ge­ber darf in die­sem Zu­sam­men­hang ei­ne ärzt­li­che Be­schei­ni­gung über die Pfle­ge­bedürf­tig­keit des An­gehöri­gen, als auch über die Notwendigkeit einer solchen Freistellung verlangen.

2. Pflegezeit: max. 6 Monate
Pflegen Arbeitnehmer einen nahen Angehörigen zu Hause, haben diese einen Rechtsanspruch, sich für max. 6 Monate - unbezahlt, aber sozialversichert, mit dem Anrecht auf Weiterbeschäftigung nach der Pflegezeit- freistellen zu lassen.
Bei dem zu Pflegenden muss min. die Pflegestufe 1 bestehen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass diese Pflegezeit nur beantragt werden kann, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Pflegezeit ist beim Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Inanspruchnahme schriftlich anzukündigen. Dabei sollen der gewünschte Zeitraum wie auch der zeitliche Umfang mitgeteilt werden.
Auch eine Arbeitszeitverkürzung ist hierbei möglich.

3. Familienpflegezeit: max. 2 Jahre
Ergänzt wurde das Gesetz 2012 durch die  Familienpflegezeit. Arbeitnehmer, die Angehörige pflegen, können - mit Zustimmung des Arbeitgebers, hierzu gilt kein Rechtsanspruch - max. 2 Jahre lang ihre Arbeitszeit auf die Hälfte - allerdings nicht weniger als 15 Std./W. - reduzieren. Während dieser Zeit erhalten diese Arbeitnehmer 75 Prozent ihres bisherigen Bruttolohns. Nach dieser Familienpflegezeit arbeitet der Arbeitnehmer wieder mit dem ursprünglichen Stundenumfang, erhält aber weiterhin 75 Prozent seines Entgelts.
Dies erfolgt so lang, bis das „Konto“ wieder ausgeglichen ist.
(Das Ausfallrisiko  muss selbstverständlich für die Pflege- und Nachholphase versichert werden)


Zu diesem Thema gibt es einen „10-Wege-Plan“, in ihm werden Aktionsmöglichkeiten und Hilfen vorgestellt mit denen man private und berufliche Verpflichtungen evtl. besser vereinbaren kann.
Die Übersicht kann unter der folgenden E-Mail-Adresse kostenlos bestellt werden:
brfndfmlrpskd

Neues Infoportal im Internet für Pflegebedürftige

Das Portal wird vom Zentrum für Qualität in der Pflege getragen, gefördert wird es vom Bundesfamilienministerium.
Hier erhalten Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und auch professionell Pflegende praktische und präventive Tipps, die Ihnen unter Umständen in schwierigen Situationen helfen.

Die Seite finden Sie hier: www.pflege-gewalt.de

Bei offenen Fragen stehen wir Ihnen in einem Telefongespräch gerne jederzeit zur Verfügung. Für ein persönliches Gespräch bitten wir vorab um eine Terminabsprache.

Pflegestärkungsgesetz 2, Beginn 01.01.2017

Eine Informationssammlung in Stichpunkten auf einen Blick finden Sie auf einer eigenen Seite.

Qualitätsmanagement

Im September 2008 haben wir uns vom Qualitätsverbund des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes freiwillig überprüfen lassen. Wir erzielten so gute Ergebnisse, dass wir ein Qualitätstestat für unseren Pflegedienst erhielten.

Seit 2010 finden jährlich Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) statt. Die sehr guten Ergebnisse zeigen, dass der Pflegedienst auf einem qualitativ hohen Niveau tätig ist. Dies bestätigen zudem auch unsere - von den Prüfern des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen besuchten - Kundinnen und Kunden.

Die international anerkannte Unterteilung der Qualität nach Avedis Donabedian in die Bereiche Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität findet auch bei uns Anwendung.

In internen und externen Qualitätszirkeln arbeiten wir an Standards und Verfahrensanweisungen, welche in unserem Qualitätshandbuch dokumentiert werden.

Sie sollen dazu beitragen, unsere Qualität auch weiterhin auf einem so hohen Stand zu halten und diese noch weiter zu optimieren.

Fragen & Antworten



Ich möchte mich bei Ihnen beraten lassen, was kostet das?
Eine Beratung bei uns ist selbstverständlich kostenfrei.

Muss ich die Hilfe/Leistungen täglich in Anspruch nehmen?
Nein, es ist möglich, die Leistungen wöchentlich oder monatlich in Anspruch zu nehmen. Auch die Inanspruchnahme bei Bedarf ist natürlich möglich, hierbei sollten die Einsätze rechtzeitig zur Planung abgesprochen werden.

Kommt immer der gleiche Mitarbeiter bzw. die gleiche Mitarbeiterin zu mir?
Da wir nach dem Prinzip der Bezugspflege tätig sind, versuchen wir so kontinuierlich wie nur möglich, unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen; aber durch Krankheit, Urlaub und freie Wochenenden / Feiertage ist es leider nicht zu vermeiden, mind. einen weiteren Mitarbeiter / eine weitere Mitarbeiterin in die Pflege einzubeziehen. Sie können aber sicher sein, dass wir auf Kontinuität sehr großen Wert legen.

Kann ich davon ausgehen, dass der Einsatz immer zur selben Zeit stattfindet, und kann ich diese Zeit bestimmen?
Bei dem Erstgespräch - wenn Sie sich für unseren Pflegedienst entschieden haben sollten - werden der Leistungsumfang und die Einsatzzeit mit Ihnen abgesprochen. Diese wird von uns auch eingehalten.
Sicherlich kann es, bedingt durch den Straßenverkehr oder durch Vorkommnisse beim Kunden, der vor Ihnen besucht wurde, mal zu spürbaren (über 15 min.) Zeitverschiebungen kommen. In einem solchen Fall würden Sie aber von uns benachrichtigt werden.

Was ist ein Pflegeberatungsbesuch? 
Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 haben Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungseinsatz, Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 auf einen vierteljährlichen Beratungseinsatz.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 und Pflegesachleistungsbezieher können ebenfalls halbjährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Die Beratungsbesuche werden von den Pflegekassen gezahlt, der Pflegebedürftige trägt keine Kosten. Um komplikationslos das Pflegegeld zu erhalten, müssen diese Beratungen von zugelassenen Pflegediensten- zum Beispiel die Lebenshilfe e. V.- wie o. g. durchgeführt werden.
Ziel ist, zum einen die Qualität der häuslichen Pflege und zum anderen die Hilfestellung und Beratung für die Pflegeperson zu sichern. Weitere Informationen: Pflegegeld / Pflegeversicherung

Wo finde ich einen Pflegegradrechner?

Der Pflegegradrechner ermöglicht Ihnen, den Grad der Pflegebedürftigkeit zu bestimmen. Anhand Ihrer Angaben berechnet er, welcher Pflegegrad Ihnen oder Ihrem Angehörigen zustehen würde. Er gibt eine erste Orientierung dafür, ob eine Beantragung von Pflegegeld möglich wäre.
Hier finden Sie einen Pflegegradrechner:Pflegegradrechner

Was passiert, wenn ich keinen Termin für einen Pflegeberatungsbesuch vereinbare?
Kommen Sie Ihrer Nachweispflicht nicht nach, müssen Sie damit rechnen, dass das Pflegegeld gekürzt oder sogar - bei Wiederholung - ganz entzogen werden kann.

Was heißt "Verhinderungspflege / Ersatzpflege"?
Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Wenn Sie die Leistungen der Pflegeversicherung 6 Monate erhalten, als Pflegeperson bei der Pflegekasse genannt sind und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen Ihren Angehörigen bzw. Ihre Angehörige nicht pflegen können, haben Sie ein Anrecht auf Erstattung der Kosten für eine Ersatzpflege. Dies gilt für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr. Von der Pflegekasse werden Ihnen hierfür 1.612 Euro zur Verfügung gestellt. Es können bis zu 50 % des nicht verbrauchten Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (806 Euro) zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden. Somit erhöht sich der zur Verfügung stehende Betrag auf 2.418 Euro. Auch die stundenweise Inanspruchnahme, z. B. wegen eines Behördenganges, Arztbesuches oder einer Feierlichkeit, ist möglich! Bei einer Inanspruchnahme unter 8 Stunden täglich, wird - in der Regel - das Pflegegeld nicht gekürzt. Bei einer tageweisen Inanspruchnahme wird die Hälfte des üblichen Pflegegeldes für diese Zeit weiter gezahlt.

Welche Qualifikationen haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Ihnen im Pflegedienst tätig sind?
Diese Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind in unserem Pflegedienst tätig:
zusatzqualifizierte Pflegedienstleitung

  • Qualitätsmanagerin
  • examinierte Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen
  • staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen
  • examinierte Altenpflege-/Krankenpflegehelfer und Altenpflege-/Krankenpflegehelferinnen

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an:

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